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Aktuelles

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Freundliche Grüße aus Bassum!

Harald Goldsche, Vors.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Hilfe für Kinder in Paraguay“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bassum. Der Verein wurde am 2. Mai 2005 gegründet.

  3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der räumliche Bereich des Vereins sind die politischen Grenzen der Europäischen Union.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder in Paraguay. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    a. Vermittlung und Betreuung von Patenschaften unterschiedlicher Art für hilfsbedürftige Kinder in Paraguay. Dies geschieht dadurch, daß der Verein Personen, Gruppen von Personen und Organisationen sucht, die bereit sind, eine auf Dauer angelegte Patenschaft für hilfsbedürftige Kinder in Paraguay zu übernehmen.

    b. Sammlung von Spenden zur direkten Förderung und Unterstützung mildtätiger Organisationen und Einrichtungen in Paraguay, deren Zweck es ist, hilfsbedürftige Kinder zu betreuen, zu beherbergen oder zu beschulen.

  2. Es werden nur Personen i. S. des § 53 der AO begünstigt.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden. Sie müssen den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen. Ehepaare können eine Familienmitgliedschaft beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand nach rechtlichem Ermessen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,

  2. durch freiwilligen Austritt,

  3. durch Streichung von der Mitgliederliste oder

  4. durch Ausschluß aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Deren Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung

  • der Beirat mit beratender Stimme

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung und Durchführung aller Vereinsaktivitäten. Er darf im Innenverhältnis Verpflichtungen, die die Hälfte des Vereinsvermögens übersteigen, nicht eingehen.

Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Alle Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.

Zu den Sitzungen des Vorstandes zugelassen sind darüber hinaus eventuelle Beisitzer, falls solche für den Verein definierte Aufgabengebiete übernommen haben. Diese haben in den Sitzungen beratende Funktion und kein Stimmrecht.

Der Vorstand wird auf vier Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des Vorsitzenden hat (falls mehrere Mitglieder bestellt werden sollen) vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstands in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

Die Aufgabenverteilung der Arbeit des Vorstands regelt der Vorstand selbst; hierüber ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.

Alle Beschlüsse des Vorstandes können im Ausnahmefall auch fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

Sofern der Vorstand auch die Tagesgeschäfte des Vereins führt, kann er hierfür eine angemessene Vergütung erhalten.

Daneben kann den Vorstandsmitgliedern, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, eine sogenannte steuerfreie Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.

§ 8 entfallen (in § 7 geregelt)

§ 9 Entfallen (in § 7 geregelt)

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands

  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge

  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

  4. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung kann auch per Telefax oder E-Mail erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

  2. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

  4. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

  6. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, wozu auch eine Zweckänderung zählt, ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

  7. Bei den Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.

  8. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

  9. Vorstandsmitglieder sind in geheimer Wahl zu wählen.

  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat von bis zu neuen Mitgliedern berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei allen Fragen im Zusammenhang mit dem Vereinszweck zu beraten. Der Beirat soll die Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit positiv vertreten und fördern.

  2. Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand berufen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

  3. Zum Beiratsmitglied kann jede natürliche Person bestimmt werden.

  4. Die Mitglieder des Beirats bleiben für die Dauer von drei Wahlperioden im Amt, eine Verlängerung der Amtszeit ist möglich.

  5. Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie erhalten Ersatz ihrer tatsächlichen Auslagen für die Beiratstätigkeit.

  6. Der Beirat wählt eine/n Vorsitzende/n. Der/die Vorsitzende lädt zu den Beiratssitzungen ein. Der Beirat soll mindestens einmal im Halbjahr zusammentreten. Der Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 12, Abs. 6).

Bei Auflösung des Vereins oder bei endgültigem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde in Brüggen-Bracht (Baptisten) im Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K. d. ö. R., Friedberger Straße 101, 61350 Bad Homburg, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke nach § 2, Absatz 1 dieser Satzung zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der satzungsgebenden Mitgliederversammlung vom 23. Mai 2005 beschlossen und geändert durch die Mitgliederversammlung vom 8. August 2005 und geändert durch die Jahreshauptversammlung am 18. August 2009. Erneut geändert am 12. September 2014

Seit mehr als 30 Jahren ist die Schule Ñandejara ein Platz, an dem paraguayischen Kindern und Jugendlichen geholfen wird. In diesem Schulzentrum gehören Hilfe, Seelsorge, Unterricht und Mission zusammen! Ob Elend, Armut, Krankheit sowie andere Probleme, jede Hilfe soll ein Zeugnis der Liebe Jesu sein.